Gewerbeverein Kempenich - Brohltal ganz oben


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Satzung

Vereins Satzung

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§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Kempenicher Land e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Kempenich und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
  1. Der Verein hat die Aufgaben:
    – den selbständigen Mittelstand zu fördern,
    – das Wirtschaftsleben im Bereich der Gemeinden Kempenich, Spessart, Hohenleimbach, Weibern, Hausten durch gemeinsame Werbung nachhaltig zu fördern und die Gemeinschaftswerbung der angeschlossenen Unternehmen zu betreiben,
    – Aktionen für den Einzelnen durch gemeinsames Handeln kostengünstiger
    und effektiver zu gestalten,
    – gemeinsame Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen,
    – die Stellung der Gemeinde Kempenich als Grundzentrum kontinuierlich
    auszubauen und zu stärken,
    – die Kontaktpflege zu Kommunen und kommunalen Einrichtungen, um die
    Anliegen der Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen zu können.
  2. Der Verein verfolgt keine eigenen Erwerbszwecke und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitglieder

1.) Mitglieder können sein
a) Handels- und Handwerksbetriebe sowie freiberuflich tätige Unternehmer im Gebiet der Gemeinden in
Kempenich, Spessart, Hohenleimbach, Weibern, Hausten.
b) Hotels- und Gaststätten sowie sonstige Dienstleistungsunternehmen im Gebiet der Gemeinden in
Kempenich, Spessart, Hohenleimbach, Weibern, Hausten.
c) Banken und Sparkassen, die im Gebiet der Gemeinden Kempenich, Spessart, Hohenleimbach, Weibern,
Hausten Betriebsstätten unterhalten
d) sonstige selbständig tätige Unternehmen als Firma, als natürliche Person oder als juristische
Person mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Gebiet der Gemeinden Kempenich, Spessart,
Hohenleimbach, Weibern, Hausten.
e) die Gemeinden Kempenich, Spessart, Hohenleimbach, Weibern und Hausten.
2.) über die Aufnahme eines Bewerbers um Mitgliedschaft entscheidet der
Vorstand. Gegen dessen Ablehnung ist Beschwerde an die
Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder haben nach den Bestimmungen dieser Satzung Sitz und
Stimme in den Organen des Vereins.
2.) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die
Vereinsarbeit zu fördern und aktiv an der Verwirklichung des Vereinszwecks
mitzuarbeiten.
3.) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und an den
regelmäßigen Arbeitsgesprächen teilzunehmen, sie können Anträge zur
Abstimmung stellen.
4.) Die Mitglieder erhalten zu Werbezwecken ein Vereinsemblem und sind
berechtigt, dieses Emblem in der eigenen Werbung und in der
Korrespondenz zu verwenden.
5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Beschlüsse des Vereins
einzuhalten, die Beiträge und Umlagen entsprechend der Beitragsordnung zu
entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung
einzuhalten.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte, Auflösung der juristischen Person oder Löschung
der Firma.
2.) Der Austritt muss per Einschreiben mit einer Frist von drei Monaten zum
Jahresende erklärt werden.
3.) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied der Satzung oder den
Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung länger als drei
Monate mit Beiträgen und Umlagen im Rückstand ist.
4.) über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der
Beschluss wird dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mitgeteilt. Gegen
den Ausschluss ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die
endgültig entscheidet.
5.) Nach Erlöschen der Mitgliedschaft darf das Vereinsemblem nicht mehr
geführt werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der
Erfüllung der dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen.

§ 6 Organe

1.) Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.
2.) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Organe dauert 2 Jahre. Die
gewählten Mitglieder führen die Geschäfte auch nach Ablauf bis zur
nächsten Mitgliederversammlung weiter. Scheidet ein Mitglied während der
Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der
Amtszeit ein Nachfolger zu wählen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein Ersatzmitglied zu berufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins tritt auf
schriftliche Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr
zusammen. Innerhalb eines Vierteljahres nach Schluss des Geschäftsjahres
soll eine Jahreshauptversammlung stattfinden. Die Einladungsfrist für
Mitgliederversammlungen beträgt zwei Wochen. Ort und Zeitpunkt der
Versammlung sowie die Tagesordnung sind in der Einladung anzugeben.
2.) Der Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die von
mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnungspunkte schriftlich beantragt wird. In dringenden Fällen kann
die Einladungsfrist hierbei auf drei Tage herabgesetzt werden.
3.) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
4.) Anträge aus dem Kreis der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich
unterbreitet werden. Die Tagesordnung ist entsprechend zu erweitern.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung beschließt über das Konzept, den Umfang und
die Tätigkeit des Gewerbevereins Kempenicher Land e.V.
2.) Die Mitgliederversammlung insbesondere die Jahreshauptversammlung berät
und entscheidet über
– die Wahl des Vorstandes,
– die Wahl der Rechnungsprüfer,
– die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und
Rechnungsprüfungsberichtes,
– die Genehmigung der Beitragsordnung,
– Satzungsänderung
– die Auflösung des Vereins,
– die Anträge der Mitglieder.

§ 9 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem
erweiterten Vorstand. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
– erster Vorsitzender,
– zwei stellvertretende Vorsitzende,
– der Schatzmeister,
– der Schriftführer,
– der Pressewart.
Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu fünf stimmberechtigte Beisitzer.
Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sollen den
geschäftsführenden Vorstand unterstützen und beraten. Sie sollen auch
Anregungen vermitteln und die Interessen der Mitglieder abstimmen und
auch vertreten. Die Beisitzer sollen die Sparten Handel, Handwerk/Gewerbe,
Dienstleistungen, Gastronomie und Gesundheitswesen repräsentieren.
Eine Wiederwahl ist möglich.
2.) Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden mindestens
zweimal im Jahr zusammen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt der Versammlung sind in der Einladung
bekannt zu geben.
3.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier geschäftsführende
Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sich der Verein keiner
angestellten Person bedient und entscheidet in allen Angelegenheiten, die
nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 11 Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende leitet alle Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

§ 12 Gesetzliche Vertretung

Der Vorsitzende sowie seine zwei Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei der Vorgenannten
gemeinsam berechtigt.
Im Innenverhältnis dürfen die zwei stellvertretenden Vorsitzenden den Verein
nur alleine vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

§ 13 Geschäftsstelle

Der Gewerbeverein Kempenicher Land e.V. unterhält seine Geschäftsstelle
zunächst unter der Adresse des Vorsitzenden. Soweit sich die Möglichkeit
ergibt, kann eine Geschäftsstelle an anderer Stelle mit haupt- und
nebenberuflicher Besetzung eingerichtet werden.

§ 14 Beitragsordnung

1.) Die Zahlung der Beiträge und Umlagen wird durch eine Beitragsordnung
geregelt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.
2.) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die
Möglichkeiten der Umlageerhebung sowie die Zahlungsfristen und
Zahlungsmodalitäten zu regeln.

§ 15 Geschäftsjahr

1.) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2.) Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2007.

§ 16 Rechnungsprüfung

1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die
Dauer der Wahlperiode des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
2.) Die Rechnungsprüfer haben die sachgerechte Verwendung der Finanzmittel
zu überprüfen und über ihre Prüfung in der Jahreshauptversammlung zu
berichten.

§ 17 Verfahren und Protokoll

1.) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde,
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2.) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Andere Mehrheiten sind nur nach den Vorschriften dieser
Satzung erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei
der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt.
3.) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen, sofern nicht die
Organe mit zweidrittel Mehrheit der Anwesenden etwas anderes
beschließen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist
die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die
höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl. Führt auch die
Stichwahl zu gleicher Stimmzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt wird.
4.) über die Sitzungen der Organe ist ein Ergebnisprotokoll auszufertigen, das
vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste
Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Ergebnisprotokoll ist den
Mitgliedern der Organe in geeigneter Form bekanntzugeben.
5.) Die gleichen Vorschriften gelten für formulierte Empfehlungen der
Arbeitsgespräche.

§ 18 Satzungsänderung, Auflösung

1.) änderungen der Satzung bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
2.) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung,
von einem Drittel der Vereinsmitglieder und vom Vorstand gestellt werden.
Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. Im Falle
der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über
die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 19 Gerichtsstand ist Sinzig
§ 20 Inkrafttreten

1.) Die Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
2.) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tage, an dem der Vorstand von
der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
56746 Kempenich, den 18. Januar 2007